XV. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufenthalte von Influencern
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aufenthalte von Influencern (nachfolgend „Influencer AGB“ oder „Bedingungen“) gelten für alle Hotel-Buchungen durch den jeweiligen Influencer bei der Banhardt GmbH, Dr.-Pilet-Spur 1, 79868 Feldberg (nachfolgend: „Auftraggeber“), soweit im jeweiligen Buchungsvertrag ausdrücklich auf diese Bedingungen verwiesen wird.
(2) Diese Bedingungen ergänzen die vorrangigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (nachfolgend „AGB Hotel“), abrufbar unter https://www.feldberger-hof.de/agb.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Influencers werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Parteien
(1) Beim Auftraggeber handelt es sich um ein familiengeführtes Unternehmen. Es betreibt an seinem Sitz das Hotel „Feldberger Hof“. Der Feldberger Hof ist eines der bundesweit führenden Kinderhotels.
(2) Der Influencer ist als Person des öffentlichen Lebens auf einem oder mehreren sozialen Netzwerken bekannt und nutzt seine starke Präsenz und sein hohes Ansehen bei seinen Followern auch für die Werbung und Vermarktung von Leistungen. Der Influencer bietet eine gesunde Mischung aus Inhalten rund um Lifestyle und familiäre Themen für die Zielgruppe zwischen 25 und 45 Jahren.
(3) Beide Vertragspartner sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
§ 3 Verhältnis von Hotelbuchung und Promotionleistungen
(1) Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Influencer ist eine Hotelzimmerbuchung im Feldberger Hof. Eine Beauftragung des Influencers mit Promotionleistungen ist daher aufschiebend bedingt durch den tatsächlichen Reiseaufenthalt des Influencers im vereinbarten Zeitraum.
(2) Dementgegen steht die Buchung des Hotelzimmers durch den Influencer in keiner Abhängigkeit zu einer etwaigen Unmöglichkeit des Influencers zur Erbringung von Promotionleistungen (Krankheit, technische Probleme etc.).
(3) Endet der Beherbergungsvertrag nach Antritt der Reise vorzeitig, endet gleichzeitig auch der Auftrag über Promotionleistungen. Bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Promotionleistungen sind mit dem zeitweisen Aufenthalt entsprechend § 8 Abs. 2 abgegolten. Darüber hinaus entfallen gegenseitige Leistungspflichten.
§ 4 Promotionleistungen und Pflichten des Influencers
(1) Der Influencer wird seine Reichweite auf den vereinbarten Social Media Plattformen nutzen und kurz vor, während und nach dem Aufenthalt im Feldberger Hof mindestens die separat und per E-Mail vereinbarten Promotioninhalte über den Feldberger Hof veröffentlichen.
(2) Der Influencer wird nach besten Kräften positiv über das Hotel Feldberger Hof berichten. Hierzu zählt insbesondere, dass jegliche negative Werbung oder auch sonstige negative Inhalte, gleich welchen Themas, im engeren zeitlichen Zusammenhang (mindestens 3 Wochen vorher bis 3 Wochen nachher) mit dem Aufenthalt unterlassen werden. Dazu zählen auch Negativ-Berichte aus den Bereichen Krankheit, Krieg, Terror, Umwelt und Weltwirtschaft.
(3) Der Influencer wird sich im Vorfeld des Aufenthalts sowohl mit dem ihm übermittelten Briefing des Auftraggebers auseinandersetzen sowie auch sich zusätzlich selbst über den Feldberger Hof informieren (www.feldberger-hof.de). Der Influencer wird insbesondere bei seinen Inhalten und im Hinblick auf seine Zielgruppe berücksichtigen:
- Das überwiegend an wohl-situierte Familien gerichtete hochpreisige Angebot des Feldberger Hof.
- Die Besonderheit der geographischen Lage im Schwarzwald (Deutschland) einschließlich der angebotenen Freizeitmöglichkeiten (Skifahren, Wandern, Wellness etc.).
(4) Rechtswidrige Äußerungen (Beleidigungen, Volksverhetzung etc.) wird der Influencer unterlassen.
(5) Der Influencer wird von ihm gepostete Inhalte mindestens für drei Monate nach Ende des Aufenthalts im Hotel des Auftraggebers auf der jeweiligen Plattform stehen lassen.
(6) Der Influencer wird den Auftraggeber über seine Veröffentlichungen und den Erfolg der Veröffentlichungen innerhalb von 5 Tagen nach seiner Abreise informieren. Hierfür liefert der Influencer dem Auftraggeber in Textform Links der veröffentlichten Inhalte, Screenshots aus den jeweiligen Social-Media-Kanälen, die auch den Kontext und die Reichweite der Inhalte darstellen („Insights“).
(7) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt, vom Influencer die Löschung oder Änderung der veröffentlichten Inhalte zu verlangen. Er ist weiter berechtigt, auf die weitere Leistungserbringung durch den Influencer zu verzichten. In diesem Fall bleibt es bei der Verrechnung von Vergütungsansprüchen nach § 8.
(8) Der Influencer unterliegt, abgesehen von den vertraglichen Pflichten, nicht der Weisung des Auftraggebers.
§ 5 Wahrheitsgemäße Angaben
(1) Der Auftraggeber verlässt sich bei der Auswahl und Beurteilung des Influencers u. a. auf die vorab übermittelten Insights sowie das Media Kit. Insights wird der Influencer über die letzten 30 Tage erheben und wahrheitsgemäß sowie unverfälscht übermitteln. Insbesondere weist der Influencer den Auftraggeber darauf hin, ob und gegebenenfalls welche Gewinnspiele er in den letzten 30 Tagen auf der jeweiligen, vertragsgegenständlichen Plattform durchgeführt hat.
(2) Bei Missbrauch oder Verfälschungen behält sich der Auftraggeber vor, Anzeige zu erstatten und/oder zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) Der Influencer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die auf Plattformen platzierten Inhalte seinerseits zu reposten und somit dauerhaft im Feed oder den sogenannten Story-Highlights oder ähnlichen Kategorien zu speichern. Diese sind dann für Plattform-Nutzer dauerhaft abrufbar.
(2) Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erstellten Leistungen des Influencers zu seinen eigenen Zwecken, insbesondere zur eigenen Werbung, zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Verbreitung, Bearbeitung, Übersetzung, Sendung und jegliche weitere Nutzung der Inhalte off- wie online. Dies gilt auch für Übersetzungen, Umgestaltungen oder andere Bearbeitungen der vereinbarten Leistungen des Influencers.
(3) Soweit für die vorstehenden Nutzungen erforderlich, räumt der Influencer dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Inhalten der Leistungen ein, sofern dieser an den nach § 4 geschuldeten Inhalten der Leistungen ein Urheber-, Leistungs- oder sonstiges Recht erworben hat.
(4) Auf Verlangen des Auftraggebers stellt der Influencer diesem alles zur eben beschriebenen eigenen Nutzung der Leistungen Notwendige zur Verfügung.
§ 7 Rechtliche Anforderungen an Inhalte
(1) Der Influencer ist für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Gestaltung der Inhalte (insbesondere nach Strafrecht, Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Designrecht, Presserecht etc.) und deren Kennzeichnung als Werbung allein verantwortlich und haftet im Innenverhältnis zum Auftraggeber für rechtswidrige Inhalte sowie fehlende oder fehlerhafte Werbekennzeichnungen.
(2) Der Influencer ist verpflichtet, die Verhaltensregeln und inhaltlichen Anforderungen an die Inhalte der jeweils verwendeten Social-Media-Plattformen zu beachten.
(3) Der Influencer achtet besonders darauf, keine Inhalte mit erkennbaren/identifizierbaren Hotelgästen zu veröffentlichen, wenn diese nicht datenschutzkonform und nachweisbar ihr Einverständnis erteilt haben.
(4) Erlangt eine Partei Kenntnis davon, dass durch die bestimmungsgemäße Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag Rechte Dritter verletzt werden, wird sie die andere Partei hierüber unverzüglich informieren. Der Influencer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der angemessenen Kosten einer rechtlichen Vertretung auf erstes Anfordern frei. Hierzu stellt der Influencer dem Unternehmen unverzüglich sämtliche zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(5) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Influencer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
a. nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
b. für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
§ 8 Vergütung
(1) Sofern der Influencer während seines Aufenthalts die separat vereinbarten Promotionleistungen erbringt, entfällt die Pflicht zur Entrichtung des vereinbarten Buchungspreises für den Hotelaufenthalt. Hiervon ausgenommen und stets vom Influencer zu bezahlen (sofern nicht per E-Mail anderweitig vereinbart) sind kostenpflichtige Leistungen, wie der Konsum von Alkohol an der Bar, Getränke aus der Minibar im Zimmer, Wellness-Anwendungen.
(2) Die Leistung des Influencers einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 6 ist mit der Befreiung von der Bezahlung des Hotelaufenthalts abgegolten.
(3) Vorstehendes gilt auch bei einer vorzeitigen Abreise des Influencers, sofern er die vereinbarten Leistungen erbringt.
(4) Beide Vertragspartner sind selbst für eine etwaige Abfuhr von sie betreffenden Steuern verantwortlich, insbesondere einer etwaigen Umsatz- sowie Einkommensteuer. Dem Influencer ist bewusst, dass er eine Vergütung möglicherweise auch dann zu versteuern hat, wenn sie gemäß dem vorstehenden Absatz mit dem Hotelpreis verrechnet wird.
§ 9 Verhinderung der Influencers
(1) Im Falle seiner Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit) hat der Influencer den Auftraggeber unverzüglich über die wesentlichen Umstände der Verhinderung zu informieren.
(2) Es gelten die Stornoregelungen der AGB Hotel (s.o. § 1 (2)).
(3) Die vertragsgegenständlichen Promotionleistungen können im Falle der Verhinderung des Influencers nicht nachgeholt werden. Ein Grund hierfür ist, dass der Auftraggeber den Zeitpunkt des Aufenthalts des Influencers strategisch vereinbart und dazu Gewinnspiele saisonal mit dem Influencer abstimmt.
§ 10 Haftung und Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit sowie
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
(3) Darüber hinaus haftet der Auftraggeber nicht.
§ 11 Höhere Gewalt
Die Parteien haften nicht in Fällen höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:
Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung, Schäden oder Verhinderungen durch Feuer, extreme Witterungsbedingungen, einschließlich Überschwemmungen, Naturereignisse oder Anordnungen von Aufsichts-, Regierungs- oder überstaatlichen Behörden, Arbeitskämpfe und die Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung / Buchung.
§ 12 Geheimhaltung, Mitteilungen
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen sowie mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen, wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragspartner, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.
(4) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.
§ 13 Schlussbedingungen
(1) Änderungen dieser Vereinbarung müssen in Textform erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Formklausel.
(2) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute handelt, der Influencer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, er seinen ständigen Wohnsitz nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(4) Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.
Stand: 26.08.2024